steuern ferienwohnungen

Steuern und Umsatzsteuer bei Ferienwohnungen

Einleitung

Die Vermietung von Ferienwohnungen wird immer beliebter, und viele Eigentümer sehen darin eine attraktive Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen. Allerdings gibt es in Deutschland eine Reihe von steuerlichen und rechtlichen Aspekten, die beachtet werden müssen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. In diesem Blogartikel geben wir einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Punkte zu Steuern und Umsatzsteuer bei Ferienwohnungen und klären, was Vermieter wissen sollten.

Einkommensbesteuerung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einnahmen, die aus der Vermietung einer Ferienwohnung erzielt werden, fallen in der Regel unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG (Einkommensteuergesetz). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ferienwohnung regelmäßig oder nur gelegentlich vermietet wird. Eine Ferienhaus Agentur erstellt monatlich eine Abrechnung für Sie mit Sie eine Steuererklärung abgeben können. Sämtliche Einnahmen, die durch die Festlegung des Mietpreises erzielt werden, müssen in der Steuererklärung angegeben und entsprechend versteuert werden.

Betriebsausgaben

Neben den Einnahmen dürfen selbstverständlich auch die bei der Ferienhaus Vermietung anfallenden Ausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen:

  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten
  • Abschreibungen auf das Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Ferienwohnung
  • Versicherungskosten (z. B. Gebäudeversicherung, Hausratversicherung)
  • Verwaltungskosten (z. B. Gebühren für eine Ferienhaus Agentur)

Ein genauer Nachweis der Kosten, mit Belegen, ist unerlässlich, um diese steuerlich geltend machen zu können.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung

Für viele private Vermieter ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG attraktiv, da sie die Erhebung der Umsatzsteuer vereinfacht. Wer im Vorjahr weniger als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro Umsatz erzielt, kann sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dies bedeutet, dass die Mieteinnahmen ohne zusätzliche Umsatzsteuer an die Gäste weitergegeben werden.

Regelbesteuerung

Werden die Umsatzgrenzen überschritten oder wird auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, gilt die sogenannte Regelbesteuerung. Hierbei muss auf die Mieteinnahmen eine Umsatzsteuer von 7% oder 19% erhoben werden. Der niedrigere Steuersatz von 7% kann dabei nur angewendet werden, wenn die Vermietung als kurzfristige Beherbergung gilt und die Vermietungsdauer pro Jahr weniger als 6 Monate beträgt. Andernfalls kommt der normale Steuersatz von 19% zur Anwendung.

>>> Mehrere andere Abschnitte über praktische Tipps zur Steueroptimierung, die rechtliche Situation in verschiedenen Bundesländern und einen abschließenden Kommentar sollten ebenfalls enthalten sein.

Praktische Tipps zur Steueroptimierung

Doppelte Haushaltsführung

Wer die Ferienwohnung auch selbst nutzt und dort seinen Zweitwohnsitz oder einen „doppelten Haushalt“ unterhält, kann unter Umständen zusätzliche steuerliche Vorteile geltend machen. Die doppelte Haushaltsführung kann insbesondere für beruflich bedingte Aufenthalte in Tourismusregionen anerkannt werden.

Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug

Vermieter, die umsatzsteuerpflichtig sind, können den Vorsteuerabzug nutzen. Dies bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer, die sie selbst für Renovierungen, Anschaffungen oder Dienstleistungen gezahlt haben, von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen können. Insbesondere bei hohen Investitionen kann dies zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

AfA (Absetzung für Abnutzung)

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abschreibung der Immobilie. Dies erfolgt in Form der sogenannten Absetzung für Abnutzung (AfA). Für Ferienwohnungen kann in der Regel eine lineare AfA von 2% pro Jahr über einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt werden. Bei älteren Gebäuden können unter bestimmten Umständen auch höhere Abschreibungen möglich sein.

Rechtliche Situation in verschiedenen Bundesländern

Meldepflichten und Genehmigungen

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen und Auflagen bezüglich der Vermietung von Ferienwohnungen. In vielen Regionen besteht eine Meldepflicht beim örtlichen Gewerbeamt. Zudem können besondere Genehmigungen erforderlich sein, um eine Ferienwohnung gewerblich zu vermieten, insbesondere wenn diese in reinen Wohngebieten liegt.

Zweckentfremdungsverbot

In einigen Großstädten, wie Berlin und München, gibt es strikte Regelungen zur Vermietung von Ferienwohnungen, um den Wohnungsmarkt zu entlasten. Das sogenannte Zweckentfremdungsverbot soll sicherstellen, dass Wohnraum nicht unzulässig als Ferienunterkunft genutzt wird. Betroffene Vermieter müssen hier besonders sorgfältig prüfen, ob sie ihre Ferienwohnung überhaupt vermieten dürfen.

Abschluss

Die Vermietung einer Ferienwohnung kann eine lukrative Einnahmequelle sein. Allerdings müssen verschiedene steuerliche und rechtliche Aspekte beachtet werden, um erfolgreiche und legale Vermietungstätigkeiten sicherzustellen. Eine gründliche Planung und Beratung, möglicherweise durch einen Steuerberater oder eine spezielle Ferienhaus Agentur, können helfen, die steuerlichen Vorteile zu maximieren und rechtliche Stolperfallen zu vermeiden.

Logo Residir
Kostenlos und unverbindlich

Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen!

Sie haben eine kurze Frage oder wünschen ausführliche Beratung? Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.